§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis Spiel- und Lernstuben e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen einzutragen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung von Spiel- und Lernstuben mit dem Ziel der Förderung sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft, Erwerb
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Zweck des Vereins zu fördern beabsichtigt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch schriftlichen Bescheid entscheidet.
§ 4 Pflichten, Beiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und Handlungen zu unterlassen, welche den Zweck des Vereins zu schädigen geeignet sind.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist jederzeit zulässig mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die bis zum 31. Oktober des Geschäftsjahres zugegangen sein muss. Bereits entstandene Verpflichtungen werden durch den Austritt nicht berührt.
(3) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
b) das Mitglied gegen seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein in schwerwiegender Weise verstoßen hat.
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse für besondere Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird mit einer Ladungsfrist von zwei Wochenschriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt:
a) die Höhe und Fälligkeit der zu leistenden Beiträge,
b) die Grundzüge der Vereinstätigkeit und überwacht die Durchführung der Beschlüsse,
c) die schwerpunktmäßigen Aktivitäten für das laufende Geschäftsjahr,
d) die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
e) die Änderung der Satzung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes einzuberufen. Sie beschließt über die dafür besonders bekannt zu gebende Tagesordnung, gegebenenfalls über Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder und juristische Personen haben jeweils nur eine Stimme.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden einer/einem Schatzmeisterin/Schatzmeister,
(2) einer/einem Schriftführerin/Schriftführer. Die/der Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter ist zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zur Vertretung des Vereins berechtigt. Ohne Wirkung auf das Außenverhältnis wird im Innenverhältnis bestimmt, dass sich der Umfang der Vertretungsbefugnis aus den vom Vorstand gefassten Beschlüssen ergibt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er gibt sich seine Geschäftsordnung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Die/der Schatzmeisterin/Schatzmeister ist der Mitgliederversammlung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung unmittelbar verantwortlich.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember des laufenden Jahres.
§ 10 Niederschrift
(1) Über jede Mitgliederversammlung ist eine von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht anzuzeigen.
(2) Über die Sitzungen des Vorstandes ist in einer Niederschrift festzuhalten
a) Entscheidungen über die Aufnahme bzw. Ablehnung von beitrittswilligen Personen.
b) Beschlüsse über den Erwerb oder die Veräußerung von Gegenständen des Vereinsvermögens oder über die Tätigkeit von Ausgaben im Werte von über 1.000,– DM im Einzelfall.
c) Beschlüsse über die Anrufung der Mitgliederversammlung über einen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds.
d) Die Protokolle enthalten die Teilnehmerinnen/Teilnehmer und die Beschlüsse (Beschlussprotokoll). Die vom Vorstand als richtig festgestellten Protokolle werden allen Vorstandsmitgliedern zugesandt oder übergeben.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.